Die Fotos vom Fest im Internet

Die Fotos vom Fest im Internet

Das Weihnachtsfest ist vorüber, Silvester und Neujahr stehen bevor und viele von uns haben die schönen Momente bildhaft festgehalten.

Wir wollen andere an unsere Freude und den glücklichen Momenten teilhaben lassen und veröffentlichen unsere gelungenen Schnappschüsse im Internet und in den sozialen Medien. Komplikationen können sich allerdings dann ergeben, wenn wir Informationen und/oder Bilder online stellen, auf denen andere Personen abgebildet oder mit abgebildet werden. Hier benötigen wir das Einverständnis der betroffenen Personen, da diese widrigenfalls z.B. einen Anspruch darauf haben könnten; dass Lichtbilder, auf denen sie zu erkennen sind oder andere persönliche Informationen, die wir von Ihnen preisgeben, von uns nicht verbreitet werden und garzu entfernen sind. Hintergrund hierzu ist die auch in § 22 Kunst UrhG zutagetretende, dort einfach gesetzlich normierte Ausprägung desauf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1Abs. 1 GG beruhenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts am eigenen Bild.

Wir fragen also unsere Freunde, ob sie einverstanden sind mit einer Veröffentlichung, lassen es widrigen falls einfach sein. Zum Problem kann das Ganze werden, wenn Bilder von minderjährigen Kindern getrennt lebender oder geschiedener Eltern veröffentlicht werden sollen, die noch die gemeinsame elterliche Sorge innehaben: Grundsätzlich muss zunächst entschieden werden, ob es sich bei der Veröffentlichung von Bildern von minderjährigen Kindern im Internet oder in den sozialen Medienum eine Regelung für das Kind handelt, die von erheblicher Bedeutung ist, § 1687 Abs. 1 8.1 BGB, weswegen es im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge der (vorherigen) Zustimmung beider Elternteile dann bedürfte, oder ob die Veröffentlichung eines Bildes eines minderjährigen Kindes im Internet oder in den sozialen Medien heutzutage bereits lediglich eine Angelegenheit des täglichen Lebens Im Sinne des §1687 Abs. 1 S. 2 BGB darstellt, sodass die Zustimmung des anderen Elternteils gegebenenfalls nicht erforderlich wäre. Wäre letzteres der Fall, könnte der neue Lebenspartner, Ehegatte oder Freund des einen oder anderen Elternteils sich auf die Zustimmung des eines Eiternteils, die er zuvor natürlich eingeholt hat, berufen. Und auch der Elternteil selbst könnte ohne vorherige Zustimmung des anderen Elternteils Fotos des Kindes aus der Zeit, die es mit ihm verbrachte, ohne vorherige Zustimmung des anderen Elternteils hochladen.

Die zentrale Frage ist und bleibt also, ob es sich bei der Veröffentlichung eines Bildes eines minderjährigen Kindes im Internet oder den sozialen Medien um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt oder eine solche von erheblicher Bedeutung, Letztere charakterisiert sich dadurch, dass sie nicht häufig vorkommt undauch deshalb In aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung eines Kindes hat oder haben könnte und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen ist. Auch wenn wir uns heute einer Flut von Veröffentlichungen ausgesetzt sehen, die mutmaßen lassen könnte, dass ein Weihnachtsfoto unter dem Baum an Harmlosigkeit nicht zu übertreffen wäre, ist Vorsicht geboten. Bei Veröffentlichungen von Fotos im Internet oder auf Facebook ist das allgemeine Persönllchkeitsrecht in Form des Rechtes am eigenen Bild in erhöhtem Maße- gefährdet, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt ist und darüber hinaus eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und die etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist. Alle in aus diesen letztgenannten Merkmalen heraus dürfte zu entscheiden sein, dass es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des §§ 1687Abs. 1 Satz 1 BGB handelt mit der Folge, dass die vorherige Zustimmung des anderen Elternteils bei gemeinsamer elterlicher Sorge vorliegen muss. Hieraus resultiert sodann auch die Beantwortung der Frage, ob der mitsorgeberechtigte Elternteil so dann alleine, da er ja seine Zustimmung vorher nicht erteilt hatte, berechtigt ist, die Unterlassung und Entfernung der Veröffentlichung zu begehren, und ob eseinen Unterschied macht, ob sich der Anspruch gegen den anderen Elternteil oder eine dritte Person richtet: Was dem einen lieb Ist, Ist dem anderen teuer; Der nicht mit der Veröffentlichung einverstandene Elternteil müsste familiengerichtlich sich die Übertragung der Entscheidung für ein derartiges Vorgehen zunächst einholen, um sodann gegen den anderen Elternteil oder gegen einen Dritten vorgehen zu können. Im weiteren wäre dann zu entscheiden, ob im Falle des Vorgehens gegen einen Dritten, der der neue Freund, Lebenspartner oder Ehegatte des zustimmenden Elternteils ist, der geltend zu machende Anspruch auf Unterlassung und/oder Entfernung an das allgemeine Zivilgericht oder bei einer Einordnung als „sonstige Familiensache“ im Sinne von §266 Abs. 1 FamFG an das Familiengericht zu richten wäre.

Es ist also Vorsicht in höchstem Maße geboten, wenn Informationen und/oder Bilder minderjähriger Kinder im Internet oder In sozialen Netz werken wie Facebook oder ähnlichem veröffentlicht werden sollen.

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