Riester-Bausparen: Jahresentgelte für die Vertragsverwaltung unwirksam
Die Entscheidung
Der BGH beanstandete zwei Klauseln über Jahresentgelte für die Führung von Riester-Bausparverträgen. Die Entgelte sollten Verwaltungstätigkeiten vergüten, welche die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Solche Preisnebenabreden unterliegen der AGB-Kontrolle. Auch die Zertifizierung eines Altersvorsorgeprodukts macht entsprechende Entgeltklauseln nicht automatisch wirksam.
Was bedeutet das für Sie?
Betroffene können ihre Vertragsklausel und Abrechnungen mit der Entscheidung abgleichen lassen. Ob und für welche Zeiträume eine Rückforderung möglich ist, hängt insbesondere von Vertrag und Verjährung ab.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2026 – BGH ↗
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