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Gesellschaftsrecht · Wirtschaftsrecht

Gemeinschaftsbetrieb: Nicht alle Beschäftigten zählen für jeden Aufsichtsrat

BGH · Beschlüsse
Entscheidung vom 23.06.2026 · Az. II ZB 11/25 und II ZB 12/25

Die Entscheidung

Für die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat kommt es auf den gesetzlichen Schwellenwert beim jeweiligen Unternehmen an. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen führt nicht allein dazu, dass sämtliche Beschäftigten wechselseitig zugerechnet werden. Die Regeln für die Bildung eines Betriebsrats lassen sich insoweit nicht auf das Drittelbeteiligungsgesetz übertragen. Besondere gesetzliche Zurechnungstatbestände für Konzerne bleiben zu beachten.

Was bedeutet das für Sie?

Unternehmen sollten ihre Mitbestimmungspflichten anhand der Gesellschaftsstruktur und einschlägiger Konzernregelungen prüfen. Die Beschäftigtenzahl des gemeinsamen Betriebs allein entscheidet die Frage nicht.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2026 – BGH ↗

Redaktionsstand: 23.09.2026. Die Zusammenfassung ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

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